In der Mitgliederversammlung am 22.02.2019 wurde ein neuer Ältestenrat gewählt -die Amtszeit dauert bis zur Wahl eines neuen Ältestenrates an- :
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Winfried Korneffel ( Vors. )
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Peter Rösler | Peter Schmitz |

Wolfgang Spillmann | |
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Aufgaben des Ältestenrates lt. Hauptsatzung:
§ 16 Ältestenrat.
(1) Der Ältestenrat besteht aus wenigstens 3 aktiven bzw. passiven über 30 Jahre alten Mitgliedern, die mindestens 3 Jahre dem Verein angehören. Die von der Mitglieder-versammlung gewählten Mitglieder des Ältestenrates sollen keinen anderen Vereinsorganen angehören. Sie sind unabhängig und unterliegen keinerlei Weisungen anderer Vereinsorgane. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, er ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Verhandlungen des Ältestenrates sind streng vertraulich. Er entscheidet über
1. die Behandlung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern in vereinsbezogenen Fällen;
2. Einsprüche der durch Vorstandsbeschluß bestraften Mitglieder;
3. Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Vereinsorgane bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; in Fällen der Ziffern 1. und 2. wird der Ältestenrat nur auf Antrag tätig.
(3) Mitwirkung im Vereinsausschlußverfahren, insbesondere Dokumentation und Begründung der Entscheidung vor der Mitgliederversammlung.
(4) Übernahme der Vorstandsaufgaben bei Auflösung des geschäftsführenden Vorstandes.
(5) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
(6) Der Ältestenrat kann von jedem Mitglied oder Organ des Vereins angerufen werden. Seine Beschlüsse sind endgültig; sie sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten sowie dem Vorstand bekanntzugeben.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, einer Einladung des Ältestenrates Folge zu leisten. Auf vorherigen Hinweis kann der Ältestenrat auch in Abwesenheit des Betroffenen verhandeln und entscheiden.